top of page

NEUES DATENSCHUTZGESETZ DER SCHWEIZ (nDSG) UND WAS ES FÜR DEINE WEBSITE BEDEUTET

Was schon länger angekündigt, jedoch mehrfach aufgeschoben wurde, tritt am 1. September 2023 definitiv in Kraft: das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). In diesem Blogpost erfährst Du, wie Du dich und deine Unternehmenswebseite pragmatisch vorbereiten kannst und welche Aufgaben anstehen.


Bild: Symbolbild für neues Datenschutzgesetz der Schweiz (nDSG)

WARUM ICH MICH MIT DEM NEUEN DATENSCHUTZGESETZ BEFASSE?

Ich bin in der glücklichen Situation, dass ich mich (beruflich bedingt) bereits früh mit dem Thema nDSG auseinandersetzen durfte. Unter anderem habe ich eine Aufklärungs- und Präventionskampagne für die Mitarbeitenden einer meiner Kunden kreiert. Entsprechend zähle ich mittlerweile zu meinen Kompetenzen, im Umgang mit dem nDSG zwischen Papiertiger und erforderlichen Massnahmen unterscheiden zu können. Das "Gesamtpaket" nDSG ist (wenig überraschend) komplex und umfassend. Deshalb habe ich, zusammen mit meinem früheren Geschäftspartner und Mitinhaber der MDigital AG, Markus Definti, einen praxisorientierten Weg entwickelt, sein Unternehmen effizient auf das neue Datenschutzgesetz vorzubereiten. Allerdings beschränke ich mich in diesem Blogpost auf Massnahmen rund um die Unternehmenswebseite.


WIE BEREITE ICH MEINE WEBSEITE AUF DAS NEUE DATENSCHUTZGESETZ VOR?

Eines von verschiedenen Aktionsfeldern, welche im Hinblick auf die nDSG-Konformität entstehen, ist die Webseite. Dies gerade deshalb, weil die Website öffentlich sichtbar und ein Indiz für den Umgang mit Personendaten im Unternehmen ist.


Wie darf ich künftig Besucher tracken? Benötigt es den nervigen Cookie-Banner und was muss alles in einer Datenschutzerklärung stehen? Manche Fragen erfordern eine individuelle Analyse und ein Dateninventar. Andere wie diejenige nach dem Cookie-Banner kann ich kurz und knapp mit "nein" beantworten. Auch wenn dieses Thema in zahlreichen Publikationen hochgekocht wird, gibt es nach wie vor keinen Hinweis auf eine Cookie-Banner-Pflicht. Hingegen gibt es neu keine "reinen" Website-Datenschutzerklärungen mehr. Die Datenschutzerkärung muss über den Umgang sämtlicher Personendaten in einem Unternehmen aufklären und darf sich nicht nur auf die Website beschränken. Natürlich sind das nicht die einzigen Fragen, welche im Raum stehen. Grundsätzlich ist man aber mit einem korrekt eingestellten Online-Tracking-Tool und komplettem Impressum sowie Datenschutzerklärung im Footer bereits gut aufgestellt.


WELCHE KONSEQUENZEN DROHEN BEI VERSTÖSSEN?

Ich bin fest davon überzeugt, dass im Leben nie so heiss gegessen wie gekocht wird. Und so wird es sich auch mit dem neuen Datenschutzgesetz in der Schweiz verhalten. Allerdings besteht gerade eine der schwerwiegenden Veränderungen darin, dass es sich neu nur noch um den Schutz von Personendaten dreht und man sich diesbezüglich nicht mehr hinter juristischen Personen wie einer GmbH oder AG verstecken kann. Das bedeutet, der Verursacher eines Datenschutzverstosses haftet als Privatperson und dies mit Bussen bis zu 250'000 Franken.


Mir haben bei der Recherche vor allem die Publikationen vom Basler Webhoster Cyon und dem Spezialisten für Recht im digitalen Raum, Martin Steiger, sehr geholfen. Solltest Du in Bezug auf Deine Onlinepräsenz unsicher sein, stehe ich Dir gerne zur Seite.


 

Folge eMeM/ LINKEDIN | FACEBOOK | INSTAGRAM

Comments


bottom of page